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Beginn des Rechtsschutzes

Entspricht dem Wirksamwerden des Rechtsschutz. Versicherungsschutz wird regelmäßig zu dem aus dem Versicherungsantrag ersichtlichen Zeitpunkt, ab dem auch der Beitrag berechnet wird (siehe auch vorläufige Deckung), bzw. nach Ablauf der Wartezeit wirksam. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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