Beitrag = Prämie
Entgelt, das VN als Gegenleistung für die Verpflichtung des VR zahlt, nach Eintritt eines Rechtsschutz-Falles die im Versicherungsvertrag zugesagten Leistungen zu erbringen. Rechtsschutz-Beitrag (einschließlich Versicherungssteuer und Nebenkosten) wird generell jährlich berechnet. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise wird ein Ratenzuschlag berechnet.
Anteiliger Beitrag ist zu zahlen, wenn der Rechtsschutz-Vertrag, z.B. durch Wagniswegfall oder Kündigung, vorzeitig beendet wird und hierdurch eine Gefahrtragung (siehe Gefahr) des VR innerhalb eines Versicherungsjahres entfällt. Seine Höhe errechnet sich nach dem Verhältnis der effektiven Gefahrtragung zum Zeitraum von einem Jahr.
Man unterscheidet vornehmlich wegen der Folgen der Nichtzahlung zwischen Erstbeitrag und Folgebeitrag.
Bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Rechtsschutz-Beitrages, siehe unter Steuerabzug. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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