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Beitragsanpassungsklausel (BAK)

Gibt VR die Möglichkeit, die Beiträge für laufende Versicherungsverträge anzupassen, wenn eine ins Gewicht fallende Änderung der Leistungen des VR = Aufwand für Rechtsschutz-Fälle (vornehmlich durch gesetzliche RA- und Gerichtskostenerhöhungen sowie inflationäre Tendenzen) eingetreten ist.

Ab 1981 werden Rechtsschutz-Versicherungsverträge generell mit Beitragsanpassungsklausel abgeschlossen. Nach dieser Klausel hat ein unabhängiger Treuhänder zum 1. Juli eines jeden Jahres zu prüfen, ob und ggf. welche Erhöhung oder Verminderung der im vergangenen Jahr von einer repräsentativen Anzahl der deutschen VR aufgewandten Schadenzahlungen (geteilt durch die Zahl der Rechtsschutz-Fälle) eingetreten ist. Diese Prüfung erfolgt getrennt für den Verkehrsbereich (§§ 21 und 22), für den Privat-, Berufs- und den Wohnungs- und Grundstücks-RS (§§ 23 bis 25 und 29), für die Rechtsschutz-Kombinationen für Nichtselbstständige und für Landwirte (§§ 26 und 27) sowie für Selbstständige (§ 28). Gemäß dem ermittelten Prozentsatz erfolgt nach einer Abrundung auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl die Beitragsänderung. Ergibt sich in einem Jahr, dass die Änderung des Leistungsaufwandes der VR unter 5% liegt, so hat eine Beitragsänderung zu unterbleiben. Der Änderungsprozentsatz kann jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt werden. Beitragsänderungen vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Rechtsschutz-Vertrages sind nicht zulässig.

Ein erhöhter Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Bei jeder Beitragserhöhung ohne Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes besteht für VN ein außerordentliches Kündigungsrecht (siehe unter Kündigung) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Einige VR haben eine abweichende Beitragsangleichungsregelung. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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