Beratungs - Rechtsschutz im Familien - und Erbrecht
Eintrittspflicht besteht für die mündliche oder schriftliche Erteilung eines Rates oder einer Auskunft durch RA oder Notar, und zwar auf den Gebieten
- des Familienrechtes
Beispiele: Unterhaltsauseinandersetzungen, Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens; - des Erbrechtes
Beispiele: Testamentsanfechtung, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Geltendmachung des Pflichtteils;
also für die 2 wesentlichen Rechtsgebiete, für die ein umfassender Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.
Da Leistungspflicht des VR ein Ereignis voraussetzt, das eine Änderung der Rechtslage des VN oder einer mitversicherten Person (siehe Rechtsschutz-Fall "Beratungs-Rechtsschutz") zur Folge hat, besteht kein Rechtsschutz für:
- vorsorgliche Beratungen (z.B. über Rechtsfolgen einer beabsichtigten Güterrechtsvereinbarung oder über Voraussetzungen zur Errichtung eines Testamentes);
- wenn sich lediglich wirtschaftliche Lage des VN verändert hat.
Die mit dem familien- oder erbrechtlichen Rechtsrat häufig verbundenen anderen Rechtsfragen (z.B. aus Gesellschafts-, Steuerrecht) fallen nicht unter den Beratungs-Rechtsschutz.
Beratung kann nur durch einen in Deutschland zugelassenen RA erfolgen. Geht Tätigkeit des RA über Erteilung des Rates bzw. der Auskunft hinaus, z.B. durch Abfassung eines Schreibens, Gespräch mit Anspruchsgegner, entfällt RS auch für die gewährte Beratung.
VN ist bei Beratungs-Rechtsschutz weder in der Auswahl seines RA noch in der Anzahl der Beratungen beschränkt.
Rechtsberatungen für andere als die vorgenannten Rechtsgebiete fallen unter außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
Beratungs-Rechtsschutz ist Bestandteil des Privat-Rechtsschutz in den §§ 23 und 25-28. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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