Beratungshilfe
Ausdehnung des früheren Armenrechtes (jetzt Prozesskostenhilfe) auf den Bereich der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
Wird auf Antrag vom Amtsgericht bewilligt, wenn die für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufgebracht werden können. Die Beratung und Vertretung erfolgt durch einen vom Berechtigten auszuwählenden RA, dem regelmäßig als Eigenbeteiligung eine Gebühr von 10 EUR zu zahlen ist. Die Beratungshilfe entfällt, wenn eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann. Das gleiche gilt, wenn die Beratung mutwillig erscheint. Außerdem sind Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht von der Beratungshilfe ausgenommen [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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