Bergbauschaden
Rechtsschutz-Fälle aus Bergbauschäden werden nicht vom Rechtsschutz umfasst (§ 3, Abs. 1 c). Es handelt sich hierbei um jede Grundstücksbeeinträchtigung, die als Folge eines Über- oder Untertagebaues zur Gewinnung von Bodenschätzen eintritt, und zwar auch nach Probebohrungen. Später eintretende Folgeschäden z.B. Risse an Gebäuden, fallen ebenfalls unter die Ausschlussbestimmung. Dagegen besteht Rechtsschutz für alle Schäden infolge Ausschachtungs- und Tiefbauarbeiten, die nicht mit der Gewinnung von Bodenschätzen zusammenhängen. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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