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Berufs - RS für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

Schützt VN in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gewerbebetriebes, sonstigen Unternehmens oder als freiberuflich Tätiger. Rechtsschutz erstreckt sich ausschließlich auf den beruflichen Bereich des VN und nur auf die im Versicherungsantrag genannte Eigenschaft (Berufs- bzw. Gewerbebezeichnung). Mitversichert sind alle Personen, die vom VN beschäftigt sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN. VN und mitversicherte Personen erhalten deshalb Rechtsschutz für alle Rechtsschutz-Fälle, die in sachlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, also z.B. auch als Fahrzeuginsasse auf Dienstfahrten jeder Art (einschl. Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz) sowie als Mitfahrer oder Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen muss jedoch ein gesonderter Verkehrs-Rechtsschutz vorliegen.

Rechtsschutz besteht aus:

Rechtsschutz enthält nicht Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Er erstreckt sich jedoch auf Fahrzeuge, die nicht Kfz-zulassungspflichtig sind oder trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt werden dürfen und die vornehmlich einer Arbeitsverrichtung dienen und deshalb als Arbeitsmaschinen gelten.

Sonderfälle:

  • Soweit Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers infolge der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung auf diesen übergehen, erstreckt sich der Berufs-Rechtsschutz des Arbeitgebers als wirtschaftlich Geschädigter auf die Durchsetzung dieser Ansprüche, und zwar im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel auch dann, wenn der Schaden nicht bei einer beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist.
  • Arbeits-Rechtsschutz gilt nicht für die Beschäftigten, da Ansprüche mitversicherter Personen gegen VN (Firma) und untereinander gemäß § 3, Abs. 4 a ausgeschlossen sind.
  • VN erhält zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche bei Beschädigung seines Fahrzeuges durch angestellten Kraftfahrer Versicherungsschutz im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutz, da VN auch in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber (und nicht nur als Kfz-Eigentümer bzw. -Halter) gegen Kraftfahrer vorgeht.
  • Bei Rechtsschutz-Verträgen mit Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist darauf zu achten, dass die GmbH gesondert versichert werden muss, wenn auch für diese Rechtsschutz gewünscht wird.
[Lexikon Stand: 31.12.2006]

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