Bürgschaftsvertrag
Schriftliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber einem Gläubiger, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten einzustehen. Für die Geltendmachung der Forderung des Gläubigers (dieser ist VN) gegen den Bürgen besteht in gleichem Umfang Rechtsschutz, wie wenn der Gläubiger gegen den ursprünglichen Schuldner vorgehen würde. Für die Abwehr dieses Anspruches durch den Bürgen (dieser ist VN) besteht kein Rechtsschutz, da der Bürge aufgrund des Bürgschaftsvertrages für die Verbindlichkeit einer anderen Person haftet und somit die Ausschlussbestimmung des § 3, Abs. 4 d, 2. Alternative anzuwenden ist. Für den Rechtsschutz-versicherten Bürgen, der nach Befriedigung des Gläubigers sein Geld von demjenigen, für den er sich verbürgt hat, zurückerhalten will, ist § 3, Abs. 4 c zu beachten, wonach Ansprüche, die nach Eintritt des Rechtsschutz-Falles (Nichtzahlung des ursprünglichen Schuldners an den Gläubiger) auf VN übergegangen sind (durch Befriedigung des Gläubigers), nicht vom Rechtsschutz umfasst werden. Besteht jedoch zwischen dem Bürgen und dem Schuldner als Grundlage für die Bürgschaft ein spezielles Rechtsverhältnis, wie z.B. ein Auftrag, ist Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht zu gewähren. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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