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Dingliches Recht

Gegen jedermann wirkendes Recht auf unmittelbare Herrschaft über eine Sache. Wirkt im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Der Inhaber eines solchen Rechtes hat gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch.

Hauptformen:

  • Besitz: Tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
  • Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
  • Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung (siehe dort) sowie auch sonstige Einschränkungen erfolgen vornehmlich im Allgemeininteresse und sind nur aufgrund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
  • Erbbaurecht: Veräußerliches und vererbliches, zumeist langfristiges Baurecht auf einem fremden Grundstück;
  • Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintragung gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
  • Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und besitzern mit dem Zweck von Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums bzw. Besitzrechtes. Das Nachbarrecht bestimmt, was der Grundstückseigentümer darf (z.B. zum Verputzen einer eigenen Garagenwand das Nachbargrundstück betreten) bzw. unterlassen muss (z.B. Errichten einer hohen Mauer, die dem Nachbarn Licht und Aussicht nimmt). Es hat den Zweck, ein gedeihliches Zusammenleben der Nachbarn sicherzustellen. Dem Nachbarrecht unterliegen auch Grundstücke, die nicht unmittelbar nebeneinander liegen, z.B. bei Einwirkungen durch Ruß, Rauch, Staub, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen. Nachbarrechtliche Ansprüche werden auch Mietern von Grundstücken, Häusern und Wohnungen in ihrer Eigenschaft als Besitzer zugestanden; dies gilt auch für Mieter in einem Mehrfamilienhaus gegenüber anderen Mietern im gleichen Haus.
    Unter Nachbarrecht im weiteren Sinne sind auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu verstehen, die den Anliegern Mitwirkungsrechte, z.B. bei Baugenehmigung auf einem benachbarten Grundstück, gewähren;
  • Nießbrauch: Recht, eine nicht im eigenen Eigentum stehende Sache zu nutzen, d.h. die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
  • Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung durch Verwertung einer nicht im eigenen Eigentum stehenden Sache (oder Recht) zu befriedigen (z.B. Vermieter-Pfandrecht).

Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten besteht für bewegliche Sachen im Rahmen des Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke (werden regelmäßig im Grundbuch eingetragen) im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Dinglichen Rechten, wie insbesondere Dienstbarkeit, Erbbaurecht, Grundpfandrecht und Nießbrauch, liegen häufig schuldrechtliche Verträge (siehe Verträge, schuldrechtlich) zugrunde. So weit sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf diese Verträge bezieht, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht. Für Auseinandersetzungen über Hypotheken, Erbbaurechte, Grundschulden u. Ä.. kommt deshalb häufig Rechtsschutz sowohl im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als auch im Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht in Betracht. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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