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Einheitsvertrag

Als Einheitsvertrag gilt jeder selbstständige Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit einheitlicher Prämienfälligkeit und einheitlichem Vertragsablauf. Aus dem einheitlichen rechtlichen Schicksal ergibt sich, dass dieser Vertrag von VN und vom VR nur insgesamt gekündigt werden kann. Nach Rechtsschutz-VR-Praxis gilt prinzipiell jeder Rechtsschutz-Vertrag unter Zugrundelegung eines Paragraphen der ARB als Einheitsvertrag. Mehrere Einheitsverträge können durch Zusammenführung in einem Rechtsschutz-Antrag und einer Rechtsschutz-Police gebündelt werden, wobei jedoch in geeigneter Form auf die jeweilige rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Verträge hingewiesen werden muss. Zusatzrisiken zu einem Einheitsvertrag (z.B. zusätzliches Fahrzeug) können nur zu den Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrages (insbesondere Fälligkeit und Vertragsablauf) versichert werden. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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