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Einstellung des Verfahrens

Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren können bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Verfahrensstand eingestellt, d.h. ohne Urteil abgeschlossen werden. In diesen Fällen sind die Kosten des Verfahrens einschl. der RA-Kosten für die Verteidigung generell der Staatskasse aufzuerlegen. Das Gericht hat jedoch einen weitgehenden Ermessensspielraum, eine andere Kostenentscheidung zu treffen, d.h. insbesondere den Betroffenen selbst mit diesen Kosten zu belasten. So weit für das Straf-Verfahren Versicherungsschutz zu gewähren war (also z.B. nicht bei nur vorsätzlich begehbaren Vergehen), fallen diese Kosten unter den RS. Dies gilt auch dann, wenn VN die Verfahrenskosten ggf. unter Einschluss der gegnerischen Nebenklage (siehe dort) -kosten übernimmt, um auf diesem Wege die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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