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Entzug der Fahrerlaubnis

Erfolgt, wenn sich der Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist. Dies ist der Fall, wenn er in erheblichem Umfang gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.

Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt durch:

  • das Strafgericht im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils nimmt das Gericht eine vorläufige Entziehung vor, mit der die in den meisten Fällen bereits vorher erfolgte polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins bestätigt wird. Rechtsschutz besteht im Rahmen des Verkehrs-Straf-Rechtsschutz;
  • die Verwaltungsbehörde
  • aufgrund mehrerer Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften (für Feststellung des Rechtsschutz-Falles, siehe dort unter Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen).
    Rechtsschutz besteht im Rahmen des Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen;
  • für Ersterwerber, wenn diese nicht fristgerecht zur Nachschulung oder Wiederholung der Fahrprüfung erscheinen bzw. die erneute Fahrprüfung zweimal nicht bestehen. Hierfür besteht kein Rechtsschutz;
  • aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel (z.B. Nachtblindheit, Epilepsie, Rauschgiftsucht). Rechtsschutz besteht im Rahmen des Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.

Bei Entzug der Fahrerlaubnis wegen körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel ist häufig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Für die hierdurch entstehenden Kosten wird nur dann Rechtsschutz gewährt, wenn das Gutachten von der Verwaltungsbehörde selbst herangezogen wurde. Stellt die Behörde die Beiziehung eines Gutachtens dem Betroffenen anheim oder legt dieser das Gutachten von sich aus vor, kann keine Erstattung der Kosten durch RV erfolgen.

Bei ungerechtfertigem Entzug der Fahrerlaubnis besteht Rechtsschutz zur Durchsetzung der Entschädigungsansprüche (Verdienstausfall, erhöhte Fahrtaufwendungen) im Rahmen des Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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