Erfolgsaussichten
Nach ARB-Wortlaut: "hinreichende Aussicht auf Erfolg". Diese wird vom VR für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN regelmäßig unterstellt, so weit nicht wesentliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das Begehren des VN rechtlich nicht durchsetzbar ist. VR hat kein Recht zur Prüfung der Erfolgsaussichten in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sowie in Disziplinar- und Standesrechtsangelegenheiten.
Ist VN mit Rechtsschutz-Ablehnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht einverstanden, kann er entweder ein Schiedsgutachterverfahren einleiten lassen oder ein Stichentscheidverfahren. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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