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Erstbeitrag

Beitrag für das erste Versicherungsjahr bzw. bei Ratenvereinbarungen erste Beitragsrate. Bei nicht rechtzeitiger (rechtzeitig = alsbald nach Zahlungsaufforderung mit Zustellung des Versicherungsscheines) Zahlung durch VN, verliert dieser für die bis zur verspäteten Zahlung eintretenden Rechtsschutz-Fälle seinen Versicherungsschutz. Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages muss dieser außerdem aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften binnen drei Monaten nach Zusendung des Versicherungsscheines seitens des VR gerichtlich geltend gemacht werden (erfolgt regelmäßig durch Mahnbescheid). Geschieht dies nicht, gilt Rechtsschutz-Vertrag als aufgehoben (§ 38 VVG). Damit entfällt Provisionsanspruch des Mitarbeiters. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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