Erwerb des Fahrzeuges
= Eigentumserwerb. Erfolgt regelmäßig mit Aushändigung des Fahrzeuges an Erwerber. Das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft (zumeist Kaufvertrag) kann zeitlich unabhängig vom Erwerb abgeschlossen werden. Erwerb des Fahrzeuges hat für Folgefahrzeug -regelung und für Vorsorgeversicherung des Fahrer-Rechtsschutz Bedeutung. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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