Fahrer - Rechtsschutz
Schützt VN in seiner Eigenschaft als Fahrer aller ihm nicht gehörenden und nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie als Fahrgast, Radfahrer und Fußgänger (§ 22).
Der Rechtsschutz besteht aus:
- Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz für persönliche Ansprüche des VN (Gesundheits-, Bekleidungsschaden, Verdienstausfall), jedoch nicht für Anspruch aus Fahrzeugbeschädigung,
- Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
- Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz für Verkehrssachen.
Der Fahrer-Rechtsschutz erweitert sich beim Erwerb (siehe dort) eines Motorfahrzeuges zu Lande um eine Fahrzeug-Rechtsschutz-Versicherung gemäß § 21, Abs. 3. Auseinandersetzungen aus dem Erwerb des Motorfahrzeuges sind eingeschlossen (§ 22, Abs. 4).
Sonderform: Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (das sind Gewerbebetriebe jeder Art), Gemeinden und andere Körperschaften. Hier ist nicht der einzelne Fahrer, sondern das Unternehmen VN des VR und damit zur Beitragszahlung verpflichtet. Rechtsschutz bezieht sich auf sämtliche (auch nach Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages eingestellte) im versicherten Unternehmen angestellte Kraftfahrer, und zwar bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen, soweit diese nicht ihre eigenen Fahrzeuge benutzen (§ 22, Abs. 2, Satz 1). Für Betriebe des Kfz-Gewerbes (siehe unter Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz) besteht der Fahrer-Rechtsschutz für alle Betriebsangehörige. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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