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Fahrerlaubnis

Von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilte Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen sowie entsprechende Genehmigung für das Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen. Art und Inhalt der Fahrerlaubnis ergeben sich aus der darüber ausgestellten amtlichen Bescheinigung (Führerschein).

Ersterwerber des Führerscheins erhalten Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre. In dieser Zeit kann die Verwaltungsbehörde bei Verstößen gegen Verkehrsbestimmungen nach ihrem Ermessen 3 unterschiedliche verkehrserzieherische Maßnahmen anordnen, für die abweichend von den ARB 69 uneingeschränkter Rechtsschutz besteht:

  • Nachschulung.
  • Wiederholung der Fahrprüfung.
  • Entzug der Fahrerlaubnis (siehe dort b, zweite Alternative).

Dem Führerschein ist für Rechtsschutz-Gewährung die Prüfbescheinigung für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gleichzusetzen.

Wenn Fahrzeug z.Z. des Rechtsschutz-Falles von einer Person gelenkt wurde, die nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß bzw. die mit der Fahrerlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllte, besteht kein Rechtsschutz, und zwar für alle rechtlichen Auseinandersetzungen aus diesem Rechtsschutz-Fall. Rechtsschutz erhalten jedoch diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen oder der Beschränkung der Fahrerlaubnis des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. Siehe auch Einschränkung, Entzug und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Nicht hierunter fällt bloßes Vergessen oder Verlegen des Führerscheins.

Beachte: Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbefristet anerkannt. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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