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Fahrzeug - Rechtsschutz

Frühere Bezeichnung für jetzige in § 21, Abs. 3 enthaltene Sonderform des Verkehrs-Rechtsschutz (siehe dort). Rechtsschutz bezieht sich auf ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug, also objektbezogener Rechtsschutz. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass neben VN (in der Regel Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeuges) jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigter Fahrer und berechtigter Insasse des Fahrzeuges mitversichert ist (§ 21, Abs. 3). Als besondere Form des Verkehrs-Rechtsschutz erstreckt sich der Fahrzeug-Rechtsschutz auch auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes Fahrzeuges, als Fahrgast, als Fußgänger und als Radfahrer.

Fahrzeug-Rechtsschutz besteht aus:

Auf Gegenstände im Fahrzeug, wie insbesondere Ladung, erstreckt sich Fahrzeug-Rechtsschutz nicht.

Rechtsschutz bezieht sich auch auf Folgefahrzeuge Rechtsschutz-Fall zwischen Kaufvertrag und Erwerb des Fahrzeuges ein, besteht im Rahmen des Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Versicherungsschutz, auch wenn späterer Erwerb unterbleibt.
Beispiel: VN lehnt Fahrzeugübernahme wegen verspäteter Lieferung ab. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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