Freiwillige Gerichtsbarkeit
Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist die gerichtliche Tätigkeit außerhalb der Prozessgerichtsbarkeit (= streitige Gerichtsbarkeit). Hierzu zählen z.B. Vormundschafts-, Nachlass- (Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung), Registersachen (Vereins-, Güterrechts-, Handelsregister), Wohnungseigentums- und Grundbuchangelegenheiten, Beurkundungswesen, Angelegenheiten der Hausratsteilung, Personensorgerecht sowie Verfahren vor Landwirtschaftsgerichten. Für die Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht Rechtsschutz, abweichend von der Regelung nach den ARB 1969, so weit ein Rechtsschutz-Fall, d.h. also ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, begangen oder behauptet wurde. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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