Fußgänger - Rechtsschutz
Frühere Bezeichnung für den zum Verkehrs-Rechtsschutz und zum Fahrer-Rechtsschutz gehörenden Rechtsschutz für alle Fälle der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast.
Fußgängereigenschaft endet z.B.
- beim Betreten eines Gebäudes (z.B. Privathaus, Kaufhaus);
- beim Verlassen eines für Fahr- und Gehzwecke bestimmten öffentlichen Weges, (z.B. auf Vereinssportanlage, auf Betriebsparkplatz);
- bei der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit (z.B. Skateboardfahren, Skilaufen u. Ä..).
Radfahrereigenschaft endet z.B.
- beim Betreten oder Befahren eines privaten Grundstückes;
- bei Beendigung der körperlichen Verbindung zum Fahrrad.
Rechtsschutz besteht aus:
- Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;
- Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz;
- Allgemeiner Straf-Rechtsschutz;
- Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Verkehrs-Straf-Rechtsschutz.
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