Gebrauch, vorübergehender
Im Verkehrs-Rechtsschutz ist die Benutzung eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges "zum vorübergehenden Gebrauch" eingeschlossen. Der VN soll, wenn er vorübergehend auf einen Mietwagen (zumeist anstelle des ausgefallenen, Rechtsschutz-versicherten eigenen Fahrzeuges) zurückgreifen muss, weiterhin uneingeschränkten Verkehrs-Rechtsschutz erhalten. Gilt aber auch für die Fälle, in denen VN kurzfristig (z.B. auf Reisen) ein zusätzliches Fahrzeug anmietet. Lediglich bei regelmäßiger Anmietung eines Fahrzeuges müsste für dieses ein selbstständiger Rechtsschutz-Vertrag gemäß § 21, Abs. 3 abgeschlossen werden. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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