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Gefahr

Versicherungstechnischer Ausdruck für die Möglichkeit, aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalles materielle Verluste tragen zu müssen. Diese Gefahr übernimmt der Versicherer entsprechend seinem im Versicherungsvertrag gegebenen Leistungsversprechen.

Erhöhung der Gefahr entsteht durch einen nach Vertragsabschluss (gleich zu behandeln sind Fälle während der Dauer der vorläufigen Deckung eingetretenen Umstand, durch den der Eintritt des Rechtsschutz-Falles wahrscheinlicher oder der Umfang der von der RSV aufgrund eines Rechtsschutz-Falles zu erbringenden Leistungen möglicherweise größer wird (z.B. höhere Lohnsumme, größere Anzahl der Mitversicherten, höhere Pacht, größere landwirtschaftlich genutzte Fläche). Für Rechtsschutz-Vertrag nur beachtlich, wenn nach den für den Geschäftsbetrieb des VR maßgebenden Grundsätzen (d.h. ARB, Tarif, Direktionsrichtlinien) vom VN aufgrund des gefahrerhöhenden Umstandes ein höherer Beitrag gefordert werden kann, als er vor Eintritt des gefahrerhöhenden Umstandes zahlen musste (§ 11, Abs. 1, Satz 1).

Beispiele für Gefahrerhöhung: Im Verkehrs-Rechtsschutz tritt Lkw mit über 4 t Nutzlast an die Stelle eines kleineren Lkw; jedoch nicht: Kombi-Wagen tritt anstelle von Pkw, da nach Tarif gleicher Beitrag. In Kfz-Reparaturwerkstatt erhöht sich die Beschäftigtenzahl von 9 auf 11.

Wenn aufgrund des gefahrerhöhenden Umstandes nach dem Tarif für das versicherte Risiko keine Versicherungsmöglichkeit mehr vorgesehen ist, hat Rechtsschutz-VR nach ARB die Möglichkeit, den Rechtsschutz-Vertrag zu kündigen (§ 11, Abs. 1, Satz 2).

VN ist bei Gefahrerhöhung verpflichtet, Rechtsschutz-VR innerhalb eines Monats nach Aufforderung die zur Berechnung des erhöhten Beitrages erforderlichen Angaben mitzuteilen (siehe Veränderungsmeldung). Andernfalls kann Rechtsschutz-VR Leistung kürzen bzw. bei Unterlassung der Meldung eines zusätzlichen Fahrzeuges die Leistung für das nicht gemeldete Fahrzeug ablehnen (§ 11, Abs. 3). Unabhängig von eventueller Leistungskürzung steht Rechtsschutz-VR der Tarifbeitrag für das erhöhte Risiko ab Eintritt der höheren Gefahr zu.

Verminderung der Gefahr entsteht durch einen nach Vertragsabschluss (gleich zu behandeln sind Fälle während der Dauer der vorläufigen Deckung,
eingetretenen Umstand, durch den der Eintritt des Rechtsschutz-Falles weniger wahrscheinlich oder der Umfang der von der RSV zu erbringenden Leistungen möglicherweise geringer wird. Für Rechtsschutz-Vertrag nur beachtlich, wenn nach den für den Geschäftsbetrieb des VR maßgebenden Grundsätzen (d.h. ARB, Tarif, Direktionsrichtlinien) vom VN aufgrund des gefahrmindernden Umstandes nur ein geringerer Beitrag gefordert werden kann, als er vor Eintritt des gefahrmindernden Umstandes zahlen musste (§ 11, Abs. 2).

Beispiele für Gefahrverminderung: Von den im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutz versicherten drei Pkw veräußert VN einen Pkw. VN veräußert letztes im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutz versichertes Fahrzeug; in diesem Fall kann VN sich auch für Aufhebung des Versicherungsvertrages entscheiden. Landwirt verkauft die Hälfte seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche, die bisher 80 ha groß war; jedoch nicht: wenn die Gesamtfläche nur 8 ha betrug.

VN muss bei Gefahrverminderung den VR vom gefahrmindernden Umstand binnen 2 Monaten nach Eintritt unterrichten, um bereits ab Eintritt der Veränderung Anspruch auf entsprechende Beitragsherabsetzung zu haben. Bei verspäteter Anzeige erfolgt Beitragsherabsetzung erst ab Eingang der Veränderungsmeldung.

Änderung der Gefahr bezeichnet Spezialtatbestände, wenn sich die für den Abschluss eines Rechtsschutz-Vertrages maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen des VN und/oder einer mitversicherten Person während der Vertragslaufzeit ändern.

  • Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz (siehe dort) von mehr als 10.000 EUR im letzten Kalenderjahr.
    • aa) Ein Rechtsschutz-Vertrag nach § 25 (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) wandelt sich automatisch in einen Privat-Rechtsschutz-Vertrag für Selbstständige nach § 23 um (§ 25, Abs. 5).
    • bb) Ein Rechtsschutz-Vertrag nach § 26 (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) wandelt sich in eine Kombination von Privat-Rechtsschutz für Selbstständige nach § 23 und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 (jedoch nur für die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge) um. VN kann jedoch innerhalb von 6 Monaten auf den Verkehrs-Rechtsschutz-Vertrag verzichten (§ 26, Abs. 6).
  • Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit (siehe dort) mit einem über 10.000 EUR liegenden Gesamtumsatz. Der Rechtsschutz-Vertrag nach § 23 wandelt sich in einen solchen nach § 25 (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) um (§ 23, Abs. 5).
  • Teilweiser Wegfall des Verkehrsrisikos, weil kein Fahrzeug mehr auf VN und mitversicherte Personen zugelassen ist. Nach § 26 versicherter VN kann Umwandlung des Rechtsschutz-Vertrages in einen solchen nach § 25 (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) verlangen (§ 26, Abs. 7, Satz 1).
  • Völliger Wegfall des Verkehrsrisikos, weil VN und mitversicherte Personen weder Fahrzeug noch Führerschein besitzen. Rechtsschutz-Vertrag nach § 26 wandelt sich automatisch in Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 um (§ 26, Abs. 7, Satz 2).
[Lexikon Stand: 31.12.2006]

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