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Geltungsbereich

Nach ARB besteht Rechtsschutz stets, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des VN in Europa (einschließlich der im Mittelmeer gelegenen Inseln), in den außereuropäischen Mittelmeerländern (Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko) sowie auf den Kanarischen Inseln und Madeira erfolgt. Das gilt auch für sämtliche Wasserstraßen und Fluglinien innerhalb dieses Bereiches. Außerdem muss ein Gericht oder (für Bußgeld- und Verwaltungsverfahren) eine Behörde mit Sitz in dem vorstehend skizzierten Bereich zuständig sein (siehe auch unter Gerichtsstand).
Für die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wird - rein hypothetisch - unterstellt, dass es der Inanspruchnahme eines Gerichtes oder einer Behörde bedürfen würde (§ 6).

Weltweiter Versicherungsschutz besteht bei einem längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt bis zu einem in den Bedingungen festgelegten Höchstbetrag. Es besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Eingeschränkt ist der örtliche Geltungsbereich im Sozialgerichts-Rechtsschutz und Steuer-Rechtsschutz, und zwar auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Im Beratungs-Rechtsschutz besteht Rechtsschutz nur, wenn ein deutscher RA den Rechtsrat erteilt. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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