Gleichartige Fahrzeuge
Gleichartige Fahrzeuge nach ARB sind jeweils:
- Krafträder einschließlich Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor,
- Personenkraft- und Kombiwagen,
- Lastkraftwagen und sonstige Nutzfahrzeuge,
- Omnibusse,
- Anhänger und Wohnwagen.
Hat Bedeutung für Verkehrs-Rechtsschutz. Hier kann Rechtsschutz auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt werden, sodass kein Rechtsschutz für andere vorhandene oder auch später zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge des VN besteht (§ 21, Abs. 2). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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