Gnadenverfahren
Bezwecken den Erlass oder die Milderung einer rechtskräftigen Geld- oder Freiheitsstrafe. VR gewährt Rechtsschutz, soweit Eintrittspflicht für das Straf- oder OWi-Verfahren bestand, in dem die Strafe oder Buße verhängt wurde.
War die Geldstrafe oder -buße jedoch geringer als 250 EUR, besteht wegen Geringfügigkeit kein Rechtsschutz. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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