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Haftpflichtbestimmungen, gesetzliche

Vorschriften, die unmittelbar, ohne besondere vertragliche Vereinbarung eine Haftung (Einstehenmüssen für einen verursachten Nachteil) gegenüber dem Geschädigten begründen. Nach deutschem Recht setzt eine solche Haftung regelmäßig Verschulden des Schädigers voraus (Verschuldenshaftung).
Typische Fälle: bei verkehrswidrigem Verhalten, bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bund, Land oder Gemeinde, bei Fehlverhalten eines Arztes oder Notars, bei Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften, bei Amtspflichtverletzung durch eine Behörde.

Als Verstoß gegen Haftpflichtbestimmungen wird auch die sog. positive Forderungs-(Vertrags-)verletzung angesehen. Sie liegt vor, wenn ein Vertragspartner bei Abschluss oder Durchführung eines Vertrages gegen allgemeine Pflichten verstößt und dadurch den Gesamtgüterbereich des anderen Partners in einem über dessen Vertragserfüllungsinteresse hinausgehenden Umfang verletzt.
Beispiele: Durch Lieferung von verseuchtem Vieh wird vorhandener Viehbestand des Käufers angesteckt;
durch nicht ordnungsgemäßen Verschluss der ÖlablassSchraube in Kfz-Werkstatt tritt Ölverlust und Motorschaden ein.

Das gleiche gilt für Schadenzufügung bei Vertragsverhandlungen, auch wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.

Beispiel: Verkaufszusage wird nicht eingehalten.

Zahlreiche Vorschriften begründen aber auch allein für das Eintreten eines unerwünschten Erfolges (also auch ohne Verschulden) im Interesse des Schutzes der Verletzten eine Haftung (= Gefährdungshaftung), z.B. Kfz-Halter-Haftung, Tierhalter-Haftung, Haftung für Inbetriebnahme von Bahnen jeder Art und Flugzeugen, Haftung nach Wasserhaushalts-, Produkthaftungs-, Arzneimittelgesetz. Diese Vorschriften wollen nicht nur einen Schadenschutz für schuldhaftes Verhalten des Schädigers, sondern für alle Gefahren gewähren, die z.B. bei der Kfz-Halter-Haftung mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind. Die Gefährdungshaftung kennt im Unterschied zur Verschuldenshaftung kein Schmerzensgeld und darüber hinaus nur eine ziffernmäßige Haftungsbegrenzung (z.B. für den Kraftfahrzeughalter bei Sachschäden nur bis 300.000 EUR). Wegen Rechtsschutz-Gewährung siehe unter Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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