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Halter eines Fahrzeuges

Besitzt die ständige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und hat es für eigene Rechnung im Gebrauch. Eigentumsrecht und polizeiliche Zulassung auf eigenen Namen sind nicht zwingende Voraussetzungen. Rechtsschutz wird dem Halter eines Fahrzeuges im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutz gewährt. Für § 21, Abs. 1 und 2 ist auch Zulassung auf Halter erforderlich. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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