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Handelsgesellschaften

Für Auseinandersetzungen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften wird kein RS gewährt (§ 3, Abs. 2 c). Hierbei handelt es sich um die OHG, KG, AG, GmbH. Dieser Ausschluss bezieht sich nur auf das spezifische Gesellschaftsrecht (Bestimmungen über Gründung und Auflösung, über Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, über Vertretungsbefugnis, über Ausscheiden eines Gesellschafters usw.) und nicht auf Auseinandersetzungen, die sich aus der am Gesellschaftszweck orientierten Tätigkeit der Gesellschaft ergeben. Hierfür (z.B. GmbH betreibt Spirituosenhandel, KG betreibt Installationsbetrieb, OHG betreibt Lebensmittel-Einzelhandel) wird Rechtsschutz im Rahmen des Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige gewährt. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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