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Hoferbe

Der Hoferbe lebt und arbeitet auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und ist für diesen als Nachfolger (Erbe) des Betriebsinhabers vorgesehen. Er braucht nicht mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert zu sein. Nach Praxis der VR gehört er (mit Lebenspartner und minderjährigen Kindern) zu den mitversicherten Personen im Rahmen des § 27. Er muss im Versicherungsschein benannt sein. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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