Honorarvereinbarung
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte sieht in erster Linie eine gesetzliche Vergütung vor. Sie lässt aber auch zu, dass das Honorar zwischen RA und Mandant frei vereinbart wird. Honorar aufgrund einer solchen Vereinbarung trägt VR nur in der Höhe, in der dem RA ohne Honorarvereinbarung eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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