Kaution
Sicherheitsleistung für Durchsetzung eigener oder für Abwehr fremder Rechte.
Im Ausland wird von Verkehrsteilnehmern, die in einen Unfall verwickelt werden, gelegentlich eine Kaution verlangt, wenn der Betroffene einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben will. Diese Strafkaution stellt der VR als zinsloses Darlehen bis zu einem Betrag von 100.000 EUR zur Verfügung (§ 5, Abs. 5 b).
Beispiele:
Nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang wird in Rumänien die Ausreise des VN von der Hinterlegung eines Betrages im Wert von 5.000 EUR abhängig gemacht.
Mit Rücksicht darauf, dass VN nach Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz mit einer Bestrafung von 200,- sfr rechnen muss, wird von ihm Kaution von 300,- sfr (einschließlich geschätzter Gerichtskosten) verlangt.
Die im Ausland verlangten Kautionszahlungen dienen häufig nur oder gleichzeitig der Sicherstellung der Opfer eines Verkehrsunfalles. In diesem Umfang handelt es sich um Zivilkautionen, die von der Haftpflichtversicherung (und nicht vom VR) zu tragen sind.
Kaution muss von VN nach Durchführung des Strafverfahrens an VR voll, d.h. auch in dem Umfang zurückgezahlt werden, in dem sie für eine dem VN auferlegte Strafe oder Geldbuße einbehalten wird, da Letztere nicht unter Rechtsschutz fallen. Das gleiche gilt natürlich auch für evtl. als Zivilkaution einbehaltene Beträge, da diese nicht vom Rechtsschutz umfasst werden. Eine Rückzahlungsverpflichtung des VN besteht auch, wenn Kaution für verfallen erklärt wird, weil z.B. VN den im Ausland anberaumten Strafverhandlungstermin nicht wahrgenommen hat. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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