Kombiwagen
Frühere Bezeichnung für Fahrzeuge, die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Gütern bestimmt sind. Sie haben außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen und ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 2,8 t. Sie gelten als Pkw, deshalb entsprechende Beitragsberechnung. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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