Korrespondenzanwalt
RA, der lediglich den (Schrift-)Verkehr zwischen dem VN und dem mit der Prozessführung beauftragten "zuständigen" RA führt. Er wird auch Verkehrsanwalt genannt. Kosten in Höhe der einem Korrespondenzanwalt zustehenden Prozessgebühr (sog. Korrespondenzgebühr) fallen neben den Kosten eines "zuständigen" für einen im Landgerichtsbezirk des VN ansässigen RA unter Rechtsschutz, wenn der Wohnsitz des VN mehr als 100 km Luftlinie vom Ort des zuständigen Gerichtes entfernt liegt. In Inlands-Rechtsschutz-Fällen ist weitere Bedingung für die Übernahme dieser Kosten durch VR, dass es sich um eine gerichtliche (nicht nur außergerichtliche) Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN handelt und kein Fall des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes- oder Beratungs-Rechtsschutz vorliegt (§ 5, Abs. 1 a und b). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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