Start » Versicherungslexikon » Rechtsschutz Versicherung Lexikon » Kosten

Kosten

Dieser Begriff wird in den ARB als Bezeichnung für die Leistungen des Versicherers nach Eintritt eines Rechtsschutz-Falles verwandt. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5. Danach zahlt der VR bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme je Rechtsschutz-Fall:

  • Gebühren und Auslagen des für VN tätigen RA bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung (siehe dort) eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen RA sowie die eines etwaigen Korrespondenzanwaltes (siehe auch Rechtsanwaltskosten).
  • Gebühren und Auslagen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (siehe Steuerberater) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
  • Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht.
  • Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige (siehe auch Gerichtskosten).
  • Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten.
  • Gerichtsvollzieherkosten.
  • Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtsschutz für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen besteht (siehe Verwaltungsrecht und Verwaltungsgebühren).
  • Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten in Auslands-Rechtsschutz-Fällen.
  • Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), so weit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrs-OWi-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich ist, und Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande.
  • Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die VN für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Ausland benötigt.
  • Kaution.
  • Kosten der Reise des VN zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn das persönliche Erscheinen des VN als Prozesspartei oder Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
  • Alle Vorschüsse auf unter 1 bis 10 genannte Kosten.
  • Kosten, die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall u. Ä..), soweit VN zu deren Erstattung verpflichtet ist.
  • Gegnerische Privat- (siehe Privatklage) und Nebenkläger- (siehe Nebenklage) kosten, soweit sie dem VN auferlegt werden.

    Beachte jedoch die sich aus § 5, Abs. 3 ergebenden Einschränkungen.

Persönliche Aufwendungen des VN zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen wie Verdienstausfall, Reisekosten (Ausnahme vorstehend Ziff. 10), Porto- und Telefongebühren u. Ä.. werden vom Rechtsschutz nicht erfasst. Das gleiche gilt für Kosten zur Ermittlung von Zeugen sowie für behördliche Auskünfte z.B. über Wetterverhältnisse. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

Im Rechtsschutz-Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Rechtsschutz und Rechtsschutzversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de