Kriegsereignisse und feindselige Handlungen
Jeder Krieg im völkerrechtlichen Sinne und alle Gewaltzustände, die kriegsähnlich sind, wie Bürgerkriege.
Rechtsschutz-Fälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen fallen nicht unter den Rechtsschutz (§ 3, Abs. 1 a). Jedoch gilt dieser Ausschluss nicht für sozialgerichtliche Auseinandersetzungen über Kriegsrenten aufgrund von Ereignissen im 2. Weltkrieg. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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