Kündigung
Rechtsschutz-Vertrag kann durch Erklärung des VN oder des VR unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
Kündigung zum Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung).
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend verlängerten) Versicherungsdauer erklärt sein (§ 8).
Bei Rechtsschutz-Verträgen für die Dauer von mehr als 5 Jahren kann diese Kündigung unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer vom VN auch zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres erklärt werden. Diese Spezialregelung soll den VN vor einer im nachhinein möglicherweise ungewollten langfristigen Bindung an die RSV schützen.
Kündigung nach dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche Kündigung).
VN kann kündigen, wenn:
a) der VR trotz Vorliegens seiner Leistungspflicht Rechtsschutz ablehnt (§ 13 Abs. 1). Bei Vorliegen eines Risikoausschlusses, Vorvertraglichkeit (siehe vorvertraglich) oder Beitragsverzuges trotz ordnungsgemäßer Mahnung besteht keine Leistungspflicht des VR.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung.
Die Kündigung wirkt nach Wahl des VN entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
b) der VR für mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutz-Fälle RS zugesagt hat (§ 13, Abs. 2). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage für den zweiten oder jeden weiteren binnen der zwölf Monate eingetretenen Versicherungsfall; sie wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch VR Gebrauch machen.
Kündigung wegen Beitragserhöhung.
Hat der VR eine Beitragserhöhung nach der Beitragsanpassungsklausel vorgenommen, kann VN innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten der Erhöhung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Rechtsschutz trotz der Beitragserhöhung in seinem sachlichen Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig auf einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht nicht (Ziff. 6 der Beitragsanpassungsregelung).
Kündigung wegen Gefahrerhöhung.
Besteht nach Eintritt eines gefahrerhöhenden Umstandes (siehe Gefahr) für das versicherte Risiko nach dem Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr kann der VR innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 11, Abs. 1). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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