Kulanz
Leistung des VR außerhalb seiner Eintrittspflicht. Ihr liegen in erster Linie Billigkeitserwägungen (Vermeidung von Härtefällen) und geschäftspolitische Überlegungen zugrunde. Kulanz wird nur in besonders gelagerten Fällen gewährt, wenn der Versicherungsvertrag in den letzten Jahren einen günstigen Risikoverlauf aufweist und die voraussichtlichen Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresbeitrag des VN stehen. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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