Landwirtschafts- und Verkehrs - Rechtsschutz (LuV)
Rechtsschutz-Kombination für Inhaber (jeder, der den Betrieb allein oder mit anderen bewirtschaftet) von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (Mitglied der land- bzw. forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und nicht gewerbesteuerpflichtig) für deren beruflichen und privaten Bereich unter Einschluss des Verkehrs-Rechtsschutz; Letzterer mit der Einschränkung, dass er nicht für Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Anhänger gilt, so weit ein solches Fahrzeug nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist (§ 27).
Jede selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit (außer der als Land- oder Forstwirt) fällt unabhängig von ihrem Umfang nicht unter den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz. Hierfür muss ggf. ein weiterer Rechtsschutz-Vertrag nach den §§ 24 oder 28 abgeschlossen werden.
Im gleichen Umfang wie VN sind mitversichert: der Ehegatte, der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Der Rechtsschutz für volljährige Kinder bezieht sich nur auf den privaten und beruflichen Bereich (ohne selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit), jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Halter auf sie zugelassener und als Fahrer sonstiger Fahrzeuge, so weit diese nicht auf VN, dessen Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder zugelassen sind.
Rechtsschutz erstreckt sich auf alle Personen, die ein auf VN, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenes, vom Rechtsschutz umfasstes Fahrzeug als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen benutzen.
Außerdem haben Rechtsschutz alle im Betrieb des VN beschäftigten Personen in Ausübung einer Tätigkeit für diesen Betrieb.
Versichert sind außerdem die namentlich zu benennenden, im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des VN tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler sowie jeweils deren Lebenspartner und Kinder in dem Umfang, in dem für die entsprechenden Familienangehörigen des VN Rechtsschutz besteht.
LuV-Rechtsschutz besteht aus:
- Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz,
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
- Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Allgemeiner Straf-Rechtsschutz,
- Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
- Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.
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