Lebenspartner, nichtehelicher
VN kann einen Partner des anderen Geschlechts, mit dem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wie einen Ehegatten in seinen Rechtsschutz-Vertrag als mitversicherte Person einschließen lassen. VN muss Partner gegenüber VR namhaft machen. Der Einschluss in den Rechtsschutz-Vertrag des VN erfolgt durch entsprechende Dokumentierung im Versicherungsschein oder Nachtrag (beachte jedoch Wartezeit). Für den Zeitraum, in dem Partner Rechtsschutz erhält, sind auch dessen Kinder im gleichen Umfang wie Kinder des VN mitversichert. Rechtsschutz für Ehegatten des VN bleibt bestehen.
Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit, d.h. insbesondere auch aufgrund der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 3, Abs. 4 b).
Für Auseinandersetzungen des Partners gegen VN besteht kein Rechtsschutz (§ 3, Abs. 4 a). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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