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Mitversicherte Personen

Kreis der neben dem VN aufgrund eines (vom VN abgeschlossenen) Rechtsschutz-Vertrages versicherten Personen.

Umfang der mitversicherten Personen ist für die einzelnen Rechtsschutz-Arten unterschiedlich geregelt:

Verkehrs-Rechtsschutz:

Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der auf VN zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge und von ihm gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge (§ 21, Abs. 1 und 2) sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtsschutz des im Versicherungsschein bezeichneten Landfahrzeuges (§ 21, Abs. 3).
Im Rahmen der Kombinationsformen der §§ 26-28 sind zusätzlich mitversichert der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner des VN und die minderjährigen Kinder, jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer der auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger sowie die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für die genannten Angehörigen des VN Fahrer-Rechtsschutz.

Fahrer-Rechtsschutz (§ 22):

Alle Kraftfahrer des versicherten Unternehmens (für Betriebe des Kfz -Gewerbes alle Betriebsangehörigen) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen.

Privat-Rechtsschutz:

  • a) Ehegatte, jedoch nicht bei aufgehobener oder geschiedener Ehe;
  • b) im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner;
  • c) minderjährige Kinder des VN einschließlich für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, Kinder des Lebenspartners des VN sowie Pflegekinder, so weit diese nicht nur vorübergehend im Haushalt des VN leben;
  • d) volljährige (siehe auch unter Volljährige) unverheiratete Kinder (siehe dort) des VN und diesen gemäß c) gleichzusetzende Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt (siehe dort) erhalten;
  • e) zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes, Hoferben, Altenteiler und jeweils deren Familienangehörige wie beim VN im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz.

Berufs-Rechtsschutz:

  • für Nichtselbstständige
    wie im Privat-Rechtsschutz. Kein Rechtsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
  • für Selbstständige
    alle vom VN beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN;
  • für Land- und Forstwirte
    zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes und deren Familienangehörige wie beim VN.

Vereins-Rechtsschutz:

Gesetzliche Vertreter und Angestellte des Vereins sowie Vereinsmitglieder bei der Erledigung aller Aufgaben, die ihnen gemäß der Vereinssatzung obliegen.

Mitversicherte Personen haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten wie VN. VN ist jedoch berechtigt, einer Rechtsschutz-Gewährung für mitversicherte Personen zu widersprechen, soweit es sich nicht um den ehelichen Lebenspartner handelt (§ 15, Abs. 2). Ausgeschlossen ist jedoch Rechtsschutz (§ 3, Abs. 4 a):

  • für mitversicherte Personen untereinander;
  • für Mit-VN (mehrere im Versicherungsschein als VN genannte Personen) untereinander sowie
  • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen VN.

VN seinerseits hat jedoch Rechtsschutz gegen mitversicherte Personen (z.B. Kfz-Halter gegen Fahrer, auch wenn dieser bei ihm angestellt ist; VN gegen mitversicherte Ehefrau; Landwirt gegen Altenteiler).

Kfz-Haftpflichtversicherung gilt, auch wenn sie neben VN oder einer mitversicherten Person in Anspruch genommen wird (Direktanspruch, siehe dort), nicht als mitversicherte Person.
Beispiel: Im Kfz des VN mitfahrende Ehefrau erhält Rechtschutz für Ansprüche aus Unfall gegen Kfz-Haftpflichtversicherung des VN, jedoch nicht gegen diesen persönlich als Fahrer und/oder Halter. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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