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Nebenklage

Gibt dem durch eine strafbare Handlung mit schweren Tatfolgen Verletzten oder Hinterbliebenen eines Getöteten die Möglichkeit, sich neben dem Staatsanwalt als Ankläger an dem Strafverfahren zu beteiligen. Macht VN hiervon Gebrauch und tritt somit als Nebenkläger auf (aktive Nebenklage), besteht hierfür kein Rechtsschutz.

Läuft gegen VN ein Strafverfahren, an dem sich der Verletzte als Nebenkläger beteiligt und werden die dem Verletzten entstandenen RA- und Gerichtskosten (gegnerische bzw. passive Nebenklagekosten) dem VN auferlegt oder von diesem zwecks Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens übernommen, fallen diese in der Regel unter den Rechtsschutz (Straf-Rechtsschutz). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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