Nutzungsberechtigter
Die gebräuchlichste Form der Nutzungsberechtigung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles ist der Miet- und der Pacht- Vertrag. Daneben gibt es aber auch sog. dingliche Nutzungsberechtigungsverhältnisse wie Nießbrauch und persönliche Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen werden. Die Wortwahl im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 29, Abs. 1) soll es ermöglichen, alle denkbaren (auch sich vielleicht erst in der Zukunft herausbildenden) Nutzungsberechtigungen zu erfassen. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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