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Rechtsanwalt

Nimmt die rechtlichen Interessen des VN gemäß dem ihm erteilten Auftrag und seinen Standesrichtlinien wahr. Ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur seinem Auftraggeber (Mandanten) verpflichtet. Er unterliegt einer absoluten Schweigepflicht hinsichtlich aller Kenntnisse, die er in seiner beruflichen Eigenschaft erhalten hat. Nach deutschem Recht kann die Rechtsvertretung nur durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgen. Eine Vertretung des VN durch den VR ist deshalb ausnahmslos ausgeschlossen.

Jeder RA ist regelmäßig bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seine Kanzlei hat und bei einem (in Ausnahmefällen zwei) höheren Gericht (Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) zugelassen. Er kann jedoch vor allen Amtsgerichten und in Straf-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialsachen vor sämtlichen Instanzgerichten auftreten (siehe Instanz).

Vor Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und den höheren Instanzgerichten für Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsstreitigkeiten besteht Anwaltszwang, d.h. dass VN sich durch einen RA vertreten lassen muss.

Für den Rechtsschutz gilt:

  • Auswahlrecht hat in erster Linie VN. VN kann aber auch verlangen, dass Rechtsschutz-VR - jedoch nicht der einzelne Versicherungsvertreter - den RA aussucht (§ 17, Abs. 1 a).
    Außerdem geht das RA-Auswahlrecht auf RS-VR über, wenn VN keinen RA benennt und Rechtsschutz-VR die alsbaldige Beauftragung eines RA für notwendig erachtet (§ 17, Abs. 1 b).
  • Beauftragung des RA erfolgt durch VN oder durch VR namens und im Auftrag des VN (§ 17, Abs. 2). VR muss in jedem Fall den Umfang des für den Rechtsschutz-Fall bestehenden Versicherungsschutzes bestätigen (§ 17, Abs. 4).

Dem VN gegenüber trägt RA allein (nicht auch VR) die Verantwortung für seine Tätigkeit (§ 17, Abs. 2, Satz 2). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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