Rechtsanwaltskosten
Bestehen aus Gebühren und Auslagen des RA, deren Höhe sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergibt.
Gebühren richten sich (auch bei Beratungen) regelmäßig nach der Höhe des Streitwertes. In Straf- und Sozialgerichtssachen gibt es Rahmengebühren, für welche die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und finanzielle Verhältnisse des VN Bemessungsgrundlage darstellen.
Die Auslagen bestehen aus (zumeist pauschalierten) Postgebühren, Kopierkosten, Mehrwertsteuer und Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgelder. Soweit VN vorsteuerabzugsberechtigt ist (Rechtsvertretung im betrieblichen Interesse), erfolgt keine Erstattung der vom RA dem VN in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer seitens VR. Für weitere Auslagen, wie z.B. zur Beschaffung von Beweismitteln (Anschriftenermittlung, Unfallfotos, Registerauskünfte) besteht kein Rechtsschutz.
RA hat unmittelbar Anspruch auf seine Kosten nur gegen VN und nicht gegen VR, da er vom VR namens und im Auftrag des VN mandatiert wird. VN kann jedoch aufgrund Rechtsschutz-Vertrages Freistellung von diesem Anspruch verlangen, so dass regelmäßig unmittelbarer Kostenausgleich durch VR an RA erfolgt.
Wegen des Umfanges der Rechtsschutz-Leistung siehe auch unter Kosten.
VR trägt grundsätzlich nur die Kosten eines mit der Interessenwahrnehmung des VN beauftragten RA. Erweist sich ein Anwaltswechsel aus objektiven, nicht in der Person des VN liegenden Gründen (Tod, Berufsaufgabe des RA) als notwendig, trägt VR auch Kosten des neuen RA.
Wegen der Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten eines Korrespondenzanwaltes siehe dort. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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