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Rechtsschutzfall

Die Leistungspflicht des VR setzt den Eintritt eines Versicherungsfalles (= Rechtsschutz-Fall) voraus. Hierbei handelt es sich um das Ereignis, durch das die Gefahr, gegen die sich der VN beim VR versichert hat, verwirklicht wird. Zweck der Feststellung des Rechtsschutz-Falles ist es zunächst, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dieses Ereignis in den versicherten Zeitraum fällt.
Der Rechtsschutz-Fall muss also nach Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages bzw. nach Ablauf der Wartezeit und vor Beendigung des Rechtsschutz-Vertrages eingetreten sein. Außerdem ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsschutz-Falles, dass der Sachverhalt, aufgrund dessen Rechtsschutz begehrt wird, vom Rechtsschutz-Vertrag des VN umfasst wird und dass kein Risikoausschluss vorliegt.

Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Behaupteter oder tatsächlich begangener Verstoß gegen eine Vorschrift des Ordnungswidrigkeiten-Rechtes (§ 4, Abs. 1 c).

Beispiele:
Wenn VN einen Bußgeldbescheid wegen fortgesetzter Verletzung von Preisauszeichnungsvorschriften erhält, ist der Zeitpunkt, zu dem laut Bußgeldbescheid erstmalig die Vorschriften verletzt wurden, Rechtsschutz-Fall und nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides.

Wenn VN bei Grenzübertritt eine zu geringe Menge eingeführter Waren angibt, um Zoll zu ersparen, ist Zeitpunkt der versuchten Zollhinterziehung und nicht der Einkauf dieser Waren oder der später ergehende Bußgeldbescheid der Rechtsschutz-Fall.

Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Beginn des behaupteten oder tatsächlich begangenen Verstoßes durch VN, Vertragspartner oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c). Siehe auch unter "Beachte generell" am Schluss von "Rechtsschutzfall".

Beispiele:
Hat VN eine nicht bestellte Warensendung zurückgehen lassen, von der Absender behauptet, dass sie bestellt sei, so dass er Abnahme und Zahlung der Ware verlangt, ist die versuchte Lieferung der Ware und weder der Zeitpunkt der behaupteten Bestellung noch das Zahlungsverlangen der Rechtsschutz-Fall.

Lehnt VN Zahlung einer Malerrechnung für mangelhaft durchgeführte Malerarbeiten ab, ist die mangelhafte Durchführung der Arbeiten der Rechtsschutz-Fall und nicht das Erkennen des Mangels, die Rechnungserstellung oder der Ablauf des Zahlungszieles.

VN ficht die aufgrund eines zugeschickten Prospektes vorgenommene Buchbestellung nach Lieferung des Buches an, weil er mit der Lieferung zur Zahlung aufgefordert wird, obwohl es sich nach Abfassung des Prospektes nur um eine Probebestellung handeln sollte. Rechtsschutz-Fall ist die Zusendung des missverständlich abgefassten Prospektes und nicht die Zahlungsaufforderung oder die Anfechtung.

Lehnt Krankenversicherung Versicherungsschutz ab, weil VN bei Abschluss der Versicherung nicht auf bereits vorhandene Erkrankung hing ewiesen hat, liegt Rechtsschutz-Fall in dem Unterlassen dieses Hinweises und nicht in der erneuten, in den versicherten Zeitraum fallenden Erkrankung und auch nicht in der Ablehnung des Versicherungsschutzes.

Bei der Schadenregulierung nach einem Einbruchdiebstahl bewertet die Hausratversicherung einen gestohlenen Teppich nach Ansicht des VN zu gering. Als Rechtsschutz-Fall gilt nicht der Einbruch, sondern die nicht ausreichende Schadenregulierung. Hier ist jedoch zu beachten, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn Schadenmeldung an Hausratversicherung vor Rechtsschutz-Versicherungsbeginn erfolgte (§ 4, Abs. 3 a).

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
Erstes Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll (§ 4, Abs. 1 a).

Beispiele:
Erleidet VN als Taxifahrgast bei einem von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldeten Verkehrsunfall eine Rückenstauchung mit nachfolgendem Gehörschaden, aufgrund dessen er seinen Beruf als Musiker nicht mehr ausüben kann, ist der Verkehrsunfall und weder der Eintritt des Gehörschadens noch der Beginn der Berufsunfähigkeit der Rechtsschutz-Fall.

Stellt ein VN fest, dass das von ihm erworbene Einfamilienhaus auf einer ehemaligen Mülldeponie errichtet wurde, und sind durch ausströmende Gase im Keller bereits Gesundheitsschäden eingetreten, ist die behördliche Freigabe der Mülldeponie als Bauland Rechtsschutz-Fall und nicht die Erstellung des Hauses oder der Eintritt des Gesundheitsschadens.

Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Behaupteter oder tatsächlich begangener Verstoß gegen eine Vorschrift des Strafrechtes (§ 4, Abs. 1 c).

Beispiel:
Wenn dem VN in einem Strafverfahren zum Vorwurf gemacht wird, durch Ableitung von betrieblichen Abwässern in einen Fluss ein Fischsterben verursacht zu haben, ist der von der Staatsanwaltschaft behauptete Beginn der Abwasserableitung und weder das festgestellte Fischsterben noch die Einleitung des Strafverfahrens der Rechtsschutz-Fall.

Arbeits-Rechtsschutz
Beginn des behaupteten oder tatsächlich begangenen Verstoßes durch VN, Vertragspartner oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c). Siehe auch unter "Beachte generell" am Schluss von "Rechtsschutzfall".

Beispiele:
Wenn Arbeitgeber Entgelt für Überstunden verweigert, ist erstmalige Fälligkeit des Entgeltes für die geleisteten Überstunden Rechtsschutz-Fall und nicht die Zahlungsverweigerung.

Wenn VN wegen angeblich unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit gekündigt wird, ist Zeitpunkt des angeblichen Fernbleibens (bzw. des sen Beginn) Rechtsschutz-Fall und nicht die Kündigung.

Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht
Tatsächliches Ereignis, das die Rechtslage des VN verändert und deshalb eine Rechtsberatung erforderlich macht (§ 4, Abs. 1 b).

Beispiele:
Wenn VN Auskunft über Rechtsfolgen wünscht, die sich aus ehewidrigem Verhalten des Ehepartners ergeben, ist Zeitpunkt des ehewidrigen Verhaltens Rechtsschutz-Fall.

Wünscht VN, der nach Testament nur Pflichtteil erhalten hat, Rat darüber, ob Testament angefochten werden kann, ist Tod des Erblassers Rechtsschutz-Fall.

Wünscht VN nach Geburt seines unehelichen Kindes Auskunft über seine Rechtsbeziehungen zu diesem Kind, insbesondere bezüglich der Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung, ist Zeitpunkt der Geburt Rechtsschutz-Fall.

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Behaupteter oder tatsächlich begangener Verstoß gegen eine Vorschrift des Disziplinar- oder Standesrechtes (§ 4, Abs. 1 c).

Beispiele:
Wenn VN eine Gehaltskürzung erhält, weil er mehrfach unentschuldigt dem Dienst fernblieb, ist nicht der Zeitpunkt der Gehaltskürzung, sondern sein Erstes (evtl. nur behauptetes) Fernbleiben vom Dienst der Rechtsschutz-Fall.

Dem Beamten einer Baubehörde wird Bestechlichkeit vorgeworfen. Er wird deshalb an einen anderen Ort versetzt. Rechtsschutz-Fall ist die Erste dem Beamten vorgeworfene Bestechungshandlung und nicht die Versetzungsanordnung oder gar deren Vollzug.

Sozialgerichts-Rechtsschutz
Beginn des behaupteten oder tatsächlich begangenen Verstoßes durch VN oder Verwaltungsbehörde gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c). Siehe auch unter "Beachte generell" am Schluss von "Rechtsschutzfall".

Beispiel:
Lehnt Berufsgenossenschaft den Rentenantrag eines unfallgeschädigten VN ab, weil sie den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennt, stellt der Ablehnungsbescheid den RS-Fall dar und nicht das Unfallereignis oder die Beantragung der Rente. Jedoch kein Rechtsschutz, wenn Rente bereits vor Rechtsschutz-Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartezeit von VN beantragt wurde (§ 4, Abs. 3 a).

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Beginn des behaupteten oder tatsächlich begangenen Verstoßes durch VN bzw. Steuerberater oder Finanzbehörde gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c). Siehe auch unter "Beachte generell" am Schluss von "Rechtsschutzfall".

Beispiele:
VN beantragt in Steuererklärung Abschreibung für sein Einfamilienhaus trotz Ablaufs der gesetzlichen Abschreibungsfrist. Wenn sich aufgrund der Nichtanerkennung durch das Finanzamt ein Rechtsstreit entwickelt, ist Abgabe der Steuererklärung und nicht die Steuerfestsetzung der Rechtschutz-Fall.

In Erbschaftssteuer-Bescheid setzt Finanzamt falschen Verwandtschaftsgrad ein. Wenn sich VN gegen die sich daraus ergebende zu hohe Steuerfestsetzung gerichtlich wehrt, ist nicht der Eintritt des Erbfalles, sondern der Zugang des Steuerbescheides der Rechtsschutz-Fall.

Die für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen dürfen nicht bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten gewesen sein (§ 4, Abs. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor für die

  • Einkommensteuer mit Eintritt des Sachverhaltes, aus dem einkommensteuerrechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden bzw. mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Einkommensteuer erhoben wird;
  • Lohnsteuer mit der Bezahlung des Lohnes an den Arbeitnehmer;
  • Vermögenssteuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie erhoben wird;
  • Erbschaftssteuer mit Eintritt des Erbfalles;
  • Schenkungssteuer mit Entgegennahme des Geschenkes durch Beschenkten;
  • Kapitalertragssteuer mit Ausschüttung des Kapitalertrages;
  • Kfz-Steuer mit Zulassung des Fahrzeuges bzw. für die laufend anfallende Steuer mit Beginn des Zeitraumes, für den die Steuer erhoben wird;
  • Grunderwerbssteuer mit Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück;
  • Grundsteuer mit Beginn des Zeitraumes, für den sie erhoben wird;
  • Gebühren für Grundstücksversorgung mit Beginn des Zeitraumes, für den sie erhoben werden;
  • Zollerhebung mit Verbringung des zu verzollenden Gutes in das Zollgebiet.

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Behaupteter oder tatsächlich begangener Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechtes (§ 4, Abs. 1 c).

Beispiel:
Wenn VN einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, ist der Zeitpunkt der Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung Rechtsschutz-Fall und weder der Zeitpunkt der Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung noch die Zustellung des Bußgeldbescheides.

Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz
Erstes Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll (§ 4, Abs. 1 a).

Beispiel:
Wenn VN Reparaturkosten und Wertminderung aufgrund eines mit dem Auto erlittenen Verkehrsunfalles verlangt, ist der Zeitpunkt des Verkehrsunfalles der Rechtsschutz-Fall.

Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Behaupteter oder tatsächlich begangener Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift des Straf-Rechtes (§ 4, Abs. 1 c).

Beispiel:
Wenn gegen VN aufgrund eines Verkehrsunfalles Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Radfahrers erhoben wird, ist der Verkehrsunfall und nicht die evtl. erst verspätet eingetretenen Verletzungsfolgen des Radfahrers oder die Anklageerhebung der Rechtsschutz-Fall.

Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Beginn des behaupteten oder tatsächlich begangenen Verstoßes durch VN, Vertragspartner oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c). Siehe auch unter "Beachte generell" am Schluss von "Rechtsschutzfall".

Beispiele:
Verlangt der Käufer eines vom VN gekauften, gebrauchten Wagens dessen Rücknahme wegen angeblicher Mängel, ist Abschluss des Kaufvertrages und nicht der Zeitpunkt des Rücknahmeverlangens Rechtsschutz-Fall.

Verweigert VN die Zahlung eines Teiles der Autoreparaturkosten, weil Reparatur mangelhaft ausgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der Auslieferung des (mangelhaft) reparierten Autos an VN der Rechtsschutz-Fall und weder die Auftragserteilung noch die Erstellung der Rechnung oder das Erkennen des Mangels.

Lehnt Kaskoversicherung nach Eintritt eines Kaskoschadens Versicherungsschutz ab, weil VN sich bei Schadeneintritt im Prämienverzug befand, tritt der Rechtsschutz-Fall mit der Nichtzahlung am Fälligkeitstermin und nicht mit dem Kasko-Schaden-Ereignis oder der Ablehnung des Versicherungsschutzes ein.

Lehnt die Kraftfahrt-Unfallversicherung eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass die unfallbedingte Einschränkung der Sehkraft des VN nicht als gänzlicher Verlust angesehen werden kann, während VN dies behauptet, liegt Rechtsschutz-Fall in der Ablehnung des Versicherungsschutzes und nicht in dem Unfallereignis. Hier ist jedoch zu beachten, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn Schadenmeldung an den Unfallversicherer vor Rechtsschutz-Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit erfolgte (§ 4, Abs. 3 a).

Wird VN nach käuflichem Erwerb eines Fahrrades von einem Dritten mit der Behauptung, ihm sei dieses Fahrrad gestohlen worden, in Anspruch genommen, ist nicht der Erwerb des Fahrrades durch den VN oder die Herausgabeforderung des Dritten, sondern der Diebstahl der Rechtsschutz-Fall.

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Beginn des behaupteten oder tatsächlichen Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c).

Hinsichtlich der Führerscheinverfahren (Einschränkung, Entzug, Wiedererlangung) ist, so weit diese vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden, zu unterscheiden:

  • Verfahren aufgrund der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder OWi-Rechtes.
    Beginn der Verletzung der Vorschrift. Im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel wird in den Führerscheinverfahren, denen mehrere selbstständige Verletzungen von Verkehrsvorschriften zugrunde liegen, die letzte Verletzung als Rechtsschutz-Fall angesehen.
    Beispiel:
    Wenn VN durch die Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird, weil er in den Letzten 4 Jahren nach einer fahrlässigen Körperverletzung eine Geschwindigkeitsübertretung und dann eine Verkehrsgefährdung begangen hat, so gilt der Zeitpunkt als Rechtsschutz-Fall, in dem die Verkehrsgefährdung begangen wurde. Es besteht also RS, wenn dieses Delikt in die Laufzeit des Rechtsschutz-Vertrages fällt.
  • Verfahren aus anderen Gründen als wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften, also z.B. wegen körperlicher, charakterlicher oder geistiger Mängel.
    Beispiel:
    Wenn bei einer Routineuntersuchung festgestellt wird, dass die Sehkraft des VN nachgelassen hat und die Verwaltungsbehörde aufgrund dieses Befundes die Fahrerlaubnis entzieht, stellt die Zustellung des Entzugsbescheides den Rechtsschutz-Fall dar.

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Beginn des behaupteten oder tatsächlich begangenen Verstoßes durch VN, Gegner oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4, Abs. 1 c). Siehe auch unter "Beachte generell" am Schluss von "Rechtsschutzfall".

Beispiele:
Wenn VN Geschäftsräume verpachtet hat und gegen den Pächter wegen Zahlungsverzuges auf Räumung klagt, ist Fälligkeit des Ersten vom Pächter (= Gegner) nichtbezahlten Pachtzinses Rechtsschutz-Fall.

Wenn VN auf Unterlassung der Hundehaltung in der von ihm gemieteten Wohnung verklagt wird, ist der Termin, in dem VN mit der Hundehaltung begonnen haben soll, der Rechtsschutz-Fall.

Wenn VN von dem Gläubiger einer auf seinem Grundstück eingetragenen Hypothek die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangt, weil die Hypothekeneintragung infolge eines Fehlers des beurkundenden Notars nichtig ist, liegt der Rechtsschutz-Fall in der fehlerhaften Beurkundung des Notars ("eines Dritten").

Wenn VN sich durch eine von Nachbarn zu dicht an die Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke beeinträchtigt fühlt und deren Beseitigung verlangt, ist nicht Beginn der Beeinträchtigung, sondern Zeitpunkt der Pflanzung der Rechtsschutz-Fall.

Beachte generell:

  • Verstoß ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Es muss keine Absicht oder Kenntnis vorliegen.
    Behauptung, es liege ein Verstoß vor, reicht aus, selbst wenn die Behauptung sich später als unrichtig erweist.
  • Bei Dauerverstößen (z.B. verbotene Hundehaltung in Wohnung) kommt es auf den tatsächlichen oder behaupteten Beginn des ersten Verstoßes an (§ 4, Abs. 2, Satz 1).
  • Liegen mehrere Verstöße vor (z.B. wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz), die als Rechtsschutz-Fall in Betracht kommen, so ist der Erste für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ursächliche Verstoß maßgeblich. Hierbei bleiben Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Rechtsschutz-Vertrages für das betreffende Wagnis zurückliegen, außer Betracht (§ 4, Abs. 2, Satz 2).
  • Löst eine Willenserklärung (z.B. Rentenantrag, Kündigung, Anfechtung, Steuererklärung, Versicherungsschadenanzeige) oder eine Rechtshandlung (z.B. Mahnung, Fristsetzung, Mängelanzeige), die vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages vorgenommen wurden, den Verstoß aus, besteht kein Rechtsschutz (§ 4, Abs. 3 a).

Der Grund für diese Rechtsschutz-Einschränkung liegt darin, dass die Möglichkeit des Eintrittes eines Rechtsschutz-Falles durch Willenserklärungen und Rechtshandlungen (des VN oder einer anderen Person) größer wird und damit keine normale Risikoverteilung zwischen VR und Versicherten mehr vorliegt.

Beispiele:
VN hat vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages seinen Mietvertrag mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt. Nach fristgerechter Räumung kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Rückzahlung der Kaution. Obwohl die Kündigung keinen Verstoß und damit keinen Rechtsschutz-Fall darstellt, besteht kein Rechtsschutz, weil sie den Rechtsschutz-Fall, der in der Verweigerung der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter liegt, ausgelöst hat.

VN hat kurz vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages seiner Kfz-Versicherung einen Kasko-Schaden gemeldet. Diese erklärt sich nach monatelangen Verhandlungen nur zu einer Teilregulierung bereit. Der Rechtsschutz-Fall liegt hier in der aus der Sicht des VN nicht ausreichenden Regulierung.
Dennoch besteht kein Rechtsschutz, da Schadenmeldung eine Willenserklärung darstellt, die den RS-Fall auslöste und diese bereits vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages abgegeben wurde.

Wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Rechtsschutz-Falles siehe unter Vorsatz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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