Rechtsschutzzusage
Konkretisierung des vom VR bei Abschluss des RS-Vertrages abgegebenen Leistungsversprechens. Setzt Eintritt eines Rechtsschutz-Falles voraus. Rechtsschutzzusage erfolgt regelmäßig durch das für die Schadenbearbeitung zuständige Schadenbüro oder die Schadenabteilung.
Falls sich nach Erteilung der Rechtsschutzzusage herausstellt, dass deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (z.B. Unfallfahrzeug war nicht Rechtsschutz-versichert), kann sie zurückgezogen werden. Rückforderung der von VR bereits aufgewandten Kosten vom VN soll nur erfolgen, wenn dieser wusste oder wissen musste, dass kein Rechtsschutz besteht. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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