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Risikoausschluss

Einschränkung des Versicherungsschutzes mit dem Ziel, einer Höchstzahl von Rechtsschutz-Interessenten ein kalkulierbares und damit verkaufbares Leistungsangebot machen zu können. Um dies zu erreichen, müssen Tatbestände, die ein besonders hohes Rechtsschutz-Risiko zur Folge haben können oder für die ein Interesse der Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden nicht angenommen werden kann, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben.

Es gibt allgemeine Risikoausschlüsse, die für jeden Rechtsschutz-Vertrag gelten (§ 3) und besondere Risikoausschlüsse, die nur für einzelne Rechtsschutz-Kombinationen gelten und in erster Linie zur Abgrenzung gegenüber anderen Kombinationen dienen (z.B. sog. Benzinklausel in §§ 23, Abs. 4; 24, Abs. 3; 25, Abs. 4).

Jeder Risikoausschluss gilt für den gesamten Rechtsschutz-Vertrag, d.h. für alle jeweils versicherten Leistungsarten, also z.B. Ausschluss des Baurisikos für Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz, Allgemeinen Straf-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

Bei den allgemeinen Risikoausschlüssen handelt es sich im wesentlichen um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:

[Lexikon Stand: 31.12.2006]

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