Risikoausschluss
Einschränkung des Versicherungsschutzes mit dem Ziel, einer Höchstzahl von Rechtsschutz-Interessenten ein kalkulierbares und damit verkaufbares Leistungsangebot machen zu können. Um dies zu erreichen, müssen Tatbestände, die ein besonders hohes Rechtsschutz-Risiko zur Folge haben können oder für die ein Interesse der Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden nicht angenommen werden kann, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben.
Es gibt allgemeine Risikoausschlüsse, die für jeden Rechtsschutz-Vertrag gelten (§ 3) und besondere Risikoausschlüsse, die nur für einzelne Rechtsschutz-Kombinationen gelten und in erster Linie zur Abgrenzung gegenüber anderen Kombinationen dienen (z.B. sog. Benzinklausel in §§ 23, Abs. 4; 24, Abs. 3; 25, Abs. 4).
Jeder Risikoausschluss gilt für den gesamten Rechtsschutz-Vertrag, d.h. für alle jeweils versicherten Leistungsarten, also z.B. Ausschluss des Baurisikos für Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz, Allgemeinen Straf-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Bei den allgemeinen Risikoausschlüssen handelt es sich im wesentlichen um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:
- Anstellungsvertrag gesetzlicher Vertreter juristischer Personen,
- Aufruhr und innere Unruhen,
- Aussperrung,
- Baugesetzbuch,
- Baurisiko,
- Bergbauschäden,
- Enteignung,
- Flurbereinigung,
- Grundstücksbewertung und
anliegerabgaben (wegen Einschränkungen, siehe unter Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz, - Halt- oder Parkverstoß im Straßenverkehr, Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht (siehe unter Arbeitsrecht),
- Konkurs,
- Kriegsereignisse und feindselige Handlungen,
- Nuklearschaden,
- Patentrecht,
- Planfeststellung,
- Recht der Handelsgesellschaften,
- Spielvertrag und Wettvertrag,
- Streik,
- Termin- und Spekulationsgeschäft,
- Verfassungsgericht,
- Vorsatz,
- Wettbewerb.
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