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Rückzahlung von Versicherungsleistungen

VN ist zur Rückzahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet, wenn VR

  • im Vorschussweg RA- oder Gerichtskosten aufwendet und VN diese Kosten vaufgrund einer erfolgreichen Prozessführung von Gegenseite oder vom Gericht erstattet bekommt (§ 17, Abs. 8);
  • für ein Straf- oder ein allgemeines (nicht Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten-Verfahren Kosten aufwendet und rechtskräftig festgestellt wird, dass VN die dem Verfahren zugrunde liegende Tat vorsätzlich begangen hat (§ 2, i, aa und § 2, j, bb).
    Außerdem ist in jedem Fall eine von dem VR verauslagte Kaution zurückzuzahlen, auch wenn diese als Strafe, Geldbuße oder Sicherheit für gegen VN erhobene Schadenersatzansprüche einbehalten wird bzw. verfällt. Näheres siehe unter Kaution.
[Lexikon Stand: 31.12.2006]

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