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Sachverständiger

Fachmann, der kraft seiner Sachkunde zur Abgabe von (schriftlichen oder mündlichen) Gutachten berufen ist. Die Beauftragung von Sachverständigen wird infolge der fortschreitenden Technisierung und Komplizierung aller Lebensvorgänge immer häufiger unumgänglich. Dies gilt für jeden, der die Berechtigung eigener Ansprüche nachweisen oder gegnerische Forderungen entkräften will, wie für Richter und Verwaltungsbeamte, die über solche Ansprüche entscheiden sollen. Auch in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wird vermehrt auf Sachverständige zurückgegriffen.

Kosten eines Sachverständigen (nach Zeitaufwand berechnete Vergütung und Auslagen) fallen unter Rechtsschutz:

  • wenn Sachverständiger von Gericht (§ 5, Abs. 1 c) oder Verwaltungsbehörde (§ 5, Abs. 1 e) herangezogen und VN zur Zahlung der Kosten verpflichtet wurde;
  • wenn ein technisches Gutachten für Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren erforderlich ist (z.B. über Länge des Bremsweges, Auswertung von Tachografenscheiben, Lackspuren) (§ 5, Abs. 1, f aa);
  • wenn ein technisches Gutachten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf- oder Kfz-Reparaturverträgen erforderlich ist (z.B. über Zustand und Alter eines Kfz, über Mängel nach Reparatur bzw. Inspektion) (§ 5, Abs. 1, f aa);
  • wenn bei Rechtsschutz-Fällen im Ausland im Rahmen des Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz ein Gutachten (durch einen im Ausland ansässigen Sachverständigen) für die Geltendmachung der Ersatzansprüche des VN wegen einer Kfz-Beschädigung notwendig ist (§ 5, Abs. 1, f bb).

In den Fällen zu b) bis d) kann die Beauftragung des Sachverständigen vom VN direkt vorgenommen werden.
In Inlands-Rechtsschutz-Fällen müssen technische Sachverständige öffentlich bestellt sein oder es muss sich um eine rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation handeln. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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