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Schadenabwicklungsunternehmen

Kompositversicherungen, die neben anderen Versicherungssparten auch die Rechtsschutz-Sparte betreiben, müssen die anfallenden Rechtsschutz-Fälle durch ein rechtlich selbstständiges und damit von der Versicherung unabhängiges Unternehmen (zumeist GmbH) bearbeiten lassen. Diese Regelung ist mit Wirkung vom 1.7.1990 an die Stelle der bis dahin in Deutschland für die Rechtsschutzversicherung geltenden Spartentrennung getreten. Mit der Einrichtung von Schadenabwicklungsunternehmen ist bezweckt, jeden Einfluss anderer Versicherungssparten auf die Rechtsschutz-Schadenbearbeitung wegen eventueller Interessenkollisionen auszuschließen.

Für Deckungsklagen wird Schadenabwicklungsunternehmen wie der eigene Rechtsschutz-Versicherer betrachtet, so dass kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN gegen das Schadenabwicklungsunternehmen der Rechtsschutz-Versicherung besteht, bei der der Rechtsschutz-Vertrag abgeschlossen wurde (§ 3, Abs. 2 h). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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